Korrespondenz­rückversicherung

für internationale Versicherungsprogramme deutscher Großunternehmen

Veröffentlicht am 27/09/16

Auswirkungen der Novelle des Versicherungs-Aufsichts-Gesetzes (VAG) auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten-Rückversicherern

Rückversicherungsunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat der EU haben – sog. Drittstaaten-Rückversicherer –, benötigen seit dem 01.01.2016 eine Erlaubnis der BaFin für ihren auf das Inland ausgerichteten Geschäfts­betrieb. Von der Definition des Geschäfts­betriebs im Inland sind sowohl das rechts­geschäftliche Handeln, als auch vorbereitende Tätigkeiten oder die Durchführung eines Vertrages erfasst. Ein Drittstaaten-Rückversicherer darf sich dabei nicht zielgerichtet direkt oder indirekt über Rückversicherungsvermittler mit Angeboten an den inländischen Markt richten.1 Grund hierfür ist die Änderung der §§67 ff. VAG vom 01.01.2016. Ausgenommen von dieser Erlaubnis­pflicht sind Rückversicherer aus Sitzländern, deren Solvabilitätssystem als äquivalent zu Solvency II anerkannt ist. Entsprechend sind gegenwärtig Rückversicherer aus den Ländern Bermuda2, Schweiz3 und Japan4 von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Für Rückversicherer aus anderen Dritt­staaten besteht die Möglichkeit des Geschäftsbetriebes auf Basis einer Nieder­lassung gemäß §68 VAG. Für die von den neuen Bestimmungen erfassten Rückver­sicherungsverträge, die bereits vor dem 01.01.2016 geschlossen wurden, hat die BaFin in einer Auslegungs­entscheidung kürzlich klargestellt, dass diese Verträge bis zur nächsten Vertragserneuerung erlaubnisfrei durchgeführt und abgewickelt werden dürfen.5

Korrespondenz­rückversicherung

Die Erlaubnispflicht des §67 Abs. 1 S. 1 VAG erfasst nur die auf den inländischen Geschäftsbetrieb hin ausgerichtete Tätigkeit eines Drittstaaten-Rückversicherers. Im Umkehrschluss findet die Erlaubnispflicht keine Anwendung, wenn der Rückver­sicherungsvertrag ohne eine solche auf den inländischen Geschäftsbetrieb ausgerichtete Tätigkeit, d. h. auf dem Korrespondenzwege zustande kommt.6 Der genaue Rahmen der sogenannten Korrespondenzrückversicherung war bisher nicht eindeutig gesetzt. Dem hat die BaFin mit ihrer Auslegungsentscheidung vom 30.08.2016 abgeholfen.

Demnach liegt eine erlaubnisfreie Korrespondenz­rückversicherung vor, wenn auf Initiative eines inländischen Versicherungsunternehmens auf dem Korrespondenzweg ein Rückversicherungs­vertrag mit einem Rückversicherungs­unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ohne die Einbindung eines im Inland geschäftsmäßig tätigen in- oder ausländischen Vermittlers zustande kommt.7 Entscheidend hierbei ist, dass die Initiative auf Abschluss eines Rückversicherungs­vertrags vom inländischen Versicherungs­unternehmen ausgehen muss und dass der Rückversicherungs­vertrag auf dem Korrespondenzwege zustande kommt. Davon ist auszugehen, wenn sich die Vertragsparteien der üblichen Kommunikationsmethoden wie Telefon, Telefax, E-Mail oder Post bedienen.8

Die Einbindung eines im Inland geschäftsmäßig tätigen Vermittlers mit Sitz im In- oder Ausland zur Vorbereitung bzw. zum Abschluss eines Rückversicherungs­vertrages ist dann weiterhin möglich, wenn sich ein inländisches Versicherungs­unternehmen an einen Vermittler mit Sitz im In- oder Ausland wendet, um mit einem bestimmten Rückversicherungs­unternehmen mit Sitz im Drittstaat in Kontakt zu treten, das nach den genannten Kriterien kein Geschäft im Inland betreibt.9 Die BaFin schränkt jedoch ein, dass ein Vermittler mit dem Rückversicherungs­unternehmen keine fortlaufende Geschäfts­beziehung unterhalten darf. Fortlaufende Geschäfts­beziehungen könnten sich bereits durch mehr als einen vermittelten Vertrag auf Basis der Korrespondenz­rückversicherung ergeben. In der Praxis wird die Möglichkeit der Einbindung eines im Inland geschäftsmäßig tätigen in- oder ausländischen Vermittlers jeweils genau zu prüfen sein.

Drittstaaten-Rückversicherungs­verträge anrechenbar bei der Ermittlung der Solvency Capital Ratio?

In der Praxis werden inländische Versicherungs­unternehmen ein Rückversicherungs­unternehmen aus einem Drittstaat nur berücksichtigen, wenn der mit dem Drittstaaten-Rückversicherer geschlossene Rückversicherungs­vertrag bei der Ermittlung der Basis-Solvenz-Kapitalanforderung berücksichtigt werden kann. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus Artikel 211 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10.10.2014. Demzufolge muss ein Drittstaaten-Rückversicherer über eine ausreichende Bonität verfügen, wenn das Solvabilitätssystem des Herkunftslandes nicht als gleichwertig bzw. vorläufig gleichwertig angesehen wird. Eine ausreichende Bonität wird ab Bonitätsstufe 3 angenommen.10 Dies entspricht gemäß Stand November 2015 einem S&P-Rating von BBB.11 Auch Rückversicherungs­verträge, die mit Drittstaaten-Rückversicherern vereinbart wurden, wären unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich anrechenbar zur Ermittlung der Basis-Solvenz-Kapitalanforderung.

ppa. Leopold Muhle
Gebrüder Krose GmbH & Co KG

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