Korrespondenzrückversicherung
für internationale Versicherungsprogramme deutscher Großunternehmen
Veröffentlicht am 27/09/16
Auswirkungen der Novelle des Versicherungs-Aufsichts-Gesetzes (VAG) auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten-Rückversicherern
Rückversicherungsunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat der EU haben – sog. Drittstaaten-Rückversicherer –, benötigen seit dem 01.01.2016 eine Erlaubnis der BaFin für ihren auf das Inland ausgerichteten Geschäftsbetrieb. Von der Definition des Geschäftsbetriebs im Inland sind sowohl das rechtsgeschäftliche Handeln, als auch vorbereitende Tätigkeiten oder die Durchführung eines Vertrages erfasst. Ein Drittstaaten-Rückversicherer darf sich dabei nicht zielgerichtet direkt oder indirekt über Rückversicherungsvermittler mit Angeboten an den inländischen Markt richten.1 Grund hierfür ist die Änderung der §§67 ff. VAG vom 01.01.2016. Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind Rückversicherer aus Sitzländern, deren Solvabilitätssystem als äquivalent zu Solvency II anerkannt ist. Entsprechend sind gegenwärtig Rückversicherer aus den Ländern Bermuda2, Schweiz3 und Japan4 von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Für Rückversicherer aus anderen Drittstaaten besteht die Möglichkeit des Geschäftsbetriebes auf Basis einer Niederlassung gemäß §68 VAG. Für die von den neuen Bestimmungen erfassten Rückversicherungsverträge, die bereits vor dem 01.01.2016 geschlossen wurden, hat die BaFin in einer Auslegungsentscheidung kürzlich klargestellt, dass diese Verträge bis zur nächsten Vertragserneuerung erlaubnisfrei durchgeführt und abgewickelt werden dürfen.5
Korrespondenzrückversicherung
Die Erlaubnispflicht des §67 Abs. 1 S. 1 VAG erfasst nur die auf den inländischen Geschäftsbetrieb hin ausgerichtete Tätigkeit eines Drittstaaten-Rückversicherers. Im Umkehrschluss findet die Erlaubnispflicht keine Anwendung, wenn der Rückversicherungsvertrag ohne eine solche auf den inländischen Geschäftsbetrieb ausgerichtete Tätigkeit, d. h. auf dem Korrespondenzwege zustande kommt.6 Der genaue Rahmen der sogenannten Korrespondenzrückversicherung war bisher nicht eindeutig gesetzt. Dem hat die BaFin mit ihrer Auslegungsentscheidung vom 30.08.2016 abgeholfen.
Demnach liegt eine erlaubnisfreie Korrespondenzrückversicherung vor, wenn auf Initiative eines inländischen Versicherungsunternehmens auf dem Korrespondenzweg ein Rückversicherungsvertrag mit einem Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ohne die Einbindung eines im Inland geschäftsmäßig tätigen in- oder ausländischen Vermittlers zustande kommt.7 Entscheidend hierbei ist, dass die Initiative auf Abschluss eines Rückversicherungsvertrags vom inländischen Versicherungsunternehmen ausgehen muss und dass der Rückversicherungsvertrag auf dem Korrespondenzwege zustande kommt. Davon ist auszugehen, wenn sich die Vertragsparteien der üblichen Kommunikationsmethoden wie Telefon, Telefax, E-Mail oder Post bedienen.8
Die Einbindung eines im Inland geschäftsmäßig tätigen Vermittlers mit Sitz im In- oder Ausland zur Vorbereitung bzw. zum Abschluss eines Rückversicherungsvertrages ist dann weiterhin möglich, wenn sich ein inländisches Versicherungsunternehmen an einen Vermittler mit Sitz im In- oder Ausland wendet, um mit einem bestimmten Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Drittstaat in Kontakt zu treten, das nach den genannten Kriterien kein Geschäft im Inland betreibt.9 Die BaFin schränkt jedoch ein, dass ein Vermittler mit dem Rückversicherungsunternehmen keine fortlaufende Geschäftsbeziehung unterhalten darf. Fortlaufende Geschäftsbeziehungen könnten sich bereits durch mehr als einen vermittelten Vertrag auf Basis der Korrespondenzrückversicherung ergeben. In der Praxis wird die Möglichkeit der Einbindung eines im Inland geschäftsmäßig tätigen in- oder ausländischen Vermittlers jeweils genau zu prüfen sein.
Drittstaaten-Rückversicherungsverträge anrechenbar bei der Ermittlung der Solvency Capital Ratio?
In der Praxis werden inländische Versicherungsunternehmen ein Rückversicherungsunternehmen aus einem Drittstaat nur berücksichtigen, wenn der mit dem Drittstaaten-Rückversicherer geschlossene Rückversicherungsvertrag bei der Ermittlung der Basis-Solvenz-Kapitalanforderung berücksichtigt werden kann. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus Artikel 211 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10.10.2014. Demzufolge muss ein Drittstaaten-Rückversicherer über eine ausreichende Bonität verfügen, wenn das Solvabilitätssystem des Herkunftslandes nicht als gleichwertig bzw. vorläufig gleichwertig angesehen wird. Eine ausreichende Bonität wird ab Bonitätsstufe 3 angenommen.10 Dies entspricht gemäß Stand November 2015 einem S&P-Rating von BBB.11 Auch Rückversicherungsverträge, die mit Drittstaaten-Rückversicherern vereinbart wurden, wären unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich anrechenbar zur Ermittlung der Basis-Solvenz-Kapitalanforderung.
ppa. Leopold Muhle
Gebrüder Krose GmbH & Co KG
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